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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
MSchG 1979 §15 Abs1;Rechtssatz
Die zuständige Dienstbehörde hat einer Beamtin mit Bescheid den beantragten Karenzurlaub nach § 15 Abs 1 erster Satz MSchG 1979 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Die Gewährung umfaßt auch - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen - die kalendermäßige Festlegung des Karenzurlaubes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120149.X01Im RIS seit
18.02.2002