RS Vwgh 1998/7/1 98/12/0149

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

MSchG 1979 §15 Abs1;

Rechtssatz

Die zuständige Dienstbehörde hat einer Beamtin mit Bescheid den beantragten Karenzurlaub nach § 15 Abs 1 erster Satz MSchG 1979 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Die Gewährung umfaßt auch - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen - die kalendermäßige Festlegung des Karenzurlaubes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120149.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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