RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §87;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §93 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs1;
LDG 1984 §95 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/07/01 97/09/0189 1

Stammrechtssatz

Die Rechtswirkungen von Einleitungsbeschluß gemäß § 92 Abs 1 LDG 1984 und eines Verhandlungsbeschlusses gemäß § 93 Abs 1 LDG 1984 sind auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkt. Mit dessen rechtskräftigem Abschluß endet die mit dem vom Beamten bekämpften Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Rechtsfolge, nämlich die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens sowie auch die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder vom Gesetz vorgesehen noch notwendig (Hinweis B 28.6.1990, 90/09/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090095.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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