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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0424Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/06/26 96/12/0099 1Stammrechtssatz
Die Nebengebühren gem § 19a GehG und § 19b GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120423.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014