RS Vwgh 1998/7/1 97/12/0423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0424

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/06/26 96/12/0099 1

Stammrechtssatz

Die Nebengebühren gem § 19a GehG und § 19b GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120423.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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