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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0110Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1998/07/01 97/09/0189 4Stammrechtssatz
Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090095.X04Im RIS seit
03.04.2001