RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1 impl;
LDG 1984 §91;
LDG 1984 §92;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/07/01 97/09/0189 4

Stammrechtssatz

Die Disziplinarkommission muß bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebensowenig muß im Einleitungsbeschluß das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090095.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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