RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0133

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VStG §11;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51h Abs4;

Rechtssatz

Ist der Berufungsbescheid durch die belBeh (am Tag der behaupteten Inhaftierung) in Anwesenheit des Besch iSd § 51h Abs 4 VStG mündlich verkündet worden, so tritt mit der Verkündung bereits die Bindungswirkung dieses Straferkenntnisses ein, sodaß die belBeh auf die nachfolgende Inhaftierung nicht mehr eingehen konnte; ein Mißbrauch des Ermessens der Strafbemessung liegt daher nicht vor.

Schlagworte

Ermessen Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090133.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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