RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 Abs1 impl;
BDG 1979 §123 Abs2 impl;
LDG 1984 §92 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/29 94/09/0230 1

Stammrechtssatz

Die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, was insbesondere für die Frage einer allfälligen Verjährung von ausschlaggebender Bedeutung ist; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines Bescheides ist nämlich nicht für sich allein, sondern iVm der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (Hinweis E 11.4.1996, 94/09/0241 sowie "zur Umgrenzungsfunktion" des Einleitungsbeschlusses das E 26.11.1992, 92/09/0101, VwSlg 13748 A/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090095.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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