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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1154b;Rechtssatz
Der Ausdruck "kurzfristig" in § 18 Abs 2 AuslBG ohne Nennung einer Obergrenze zeigt nach dem Sinn des § 18 Abs 2 AuslBG, lediglich in Einzelfällen eine Ausnahme zu gewähren, im Zusammenwirken mit der demonstrativen Aufzählung von Tätigkeiten (geschäftliche Besprechungen, Besuch von Messeveranstaltungen - dh nicht die Ausstellertätigkeit für die gesamte Messedauer, Besuch von Kongressen udgl), deren Dauer in der Regel deutlich unter der Dauer einer Woche liegen, daß diesem Ausdruck eine engere zeitliche Einschränkung innewohnt als dem Begriff "verhältnismäßig kurz" mit der Obergrenze einer Woche (hier: Bei einer dauernd wiederkehrenden Tätigkeit im Inland für eine Tochtergesellschaft im Ausland liegt keine kurzfristige Tätigkeit vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090215.X01Im RIS seit
18.02.2002