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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §86 Abs2 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Versäumung der primär nur für das dienstbehördliche Verfahren vorgesehenen Frist des § 86 Abs 2 BDG 1979 idF BGBl 1994/550 durch den Beamten darf keinesfalls als Grundlage für eine Zurückweisung und damit die Verweigerung einer inhaltlichen Auseinandersetzung über die Leistungsfeststellung vor der Leistungsfeststellungskommission genommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120268.X01Im RIS seit
11.07.2001