RS Vwgh 1998/7/1 98/09/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/0961 1

Stammrechtssatz

Bringt der Fremde vor, daß er sich bereits ca fünf Wochen vor Ablauf der Frist gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 bei der zuständigen Behörde eingefunden habe und dem Beamten mitgeteilt habe, daß er um die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ansuchen wolle, sodaß die Behörde seinen Antrag als Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG (als mündliches Anbringen) hätte werten müssen, übersieht er die Bestimmung des § 13 Abs 2 AVG, wonach Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen sind. Demnach ist der mündliche Weg für Eingaben, die an eine Frist gebunden sind, ausgeschlossen. Für die Stellung eines Verlängerungsantrages ist gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 eine - und zwar eine materiell-rechtliche (Hinweis E 17.11.1994, 94/18/0748) - Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") gesetzt. Da auch solche Fristen von § 13 Abs 2 AVG umfaßt sind, kann der Verlängerungsantrag nur schriftlich eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090095.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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