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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/09/0027Rechtssatz
Die im Zeitraum zwischen Erlassung der angefochtenen Bescheide und dem Ablauf der Verbesserungsfristen im Beschwerdeverfahren nach außen hin nicht augenscheinlich zutage getretene, sondern ex post festgestellte Dispositionsunfähigkeit des Rechtsvertreters des Bf stellt ein für diesen selbst unverschuldetes und sowohl unvorhergesehenes als auch unabwendbares Ereignis dar, weshalb iSd § 46 VwGG die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist (Hinweis E 18.9.1997, 95/19/1625).
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090026.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2011