RS Vwgh 1998/7/1 98/09/0026

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/09/0027

Rechtssatz

Die im Zeitraum zwischen Erlassung der angefochtenen Bescheide und dem Ablauf der Verbesserungsfristen im Beschwerdeverfahren nach außen hin nicht augenscheinlich zutage getretene, sondern ex post festgestellte Dispositionsunfähigkeit des Rechtsvertreters des Bf stellt ein für diesen selbst unverschuldetes und sowohl unvorhergesehenes als auch unabwendbares Ereignis dar, weshalb iSd § 46 VwGG die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist (Hinweis E 18.9.1997, 95/19/1625).

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090026.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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