Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Zurückweisung von Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträgen einer Landesberufungskommission mangels Antragsberechtigung der antragstellenden KollegialbehördeRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf "Aufhebung aller Gesetzes- und Verordnungsstellen, die sich auf die ASVG-Landesberufungskommissionen in der österreichischen Rechtsordnung beziehen".
Die Antragsberechtigung nach Art139 Abs1 erster Satz und Art140 Abs1 erster Satz B-VG kommt nur bestimmten Gerichten sowie den unabhängigen Verwaltungssenaten, nicht aber kollegialen Verwaltungsbehörden iSd Art133 Z4 B-VG zu (vgl. VfSlg. 13285/1992).
Um eine solche Kollegialbehörde handelt es sich aber bei der antragstellenden Landesberufungskommission für das Burgenland (vgl. auch 1098 BlgNR XVII. GP, 16). Sie ist daher nicht antragslegitimiert, dies ungeachtet dessen, daß ihr Vorsitzender ein Richter ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G435.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97G00435_01