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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §13 Abs3;Rechtssatz
Daß der Wohnsitz des Fremden im Nachbarstaat unmittelbar in einem Grenzbezirk liegt, ist iSd § 13 Abs 3 AufenthaltsG 1992 nicht erforderlich (hier: Der belBeh ist Rechtswidrigkeit nicht vorzuwerfen, wenn sie AUCH angesichts der geographischen Lage Wiens und dem damit fehlenden Firmensitz des Arbeitgebers in einem Grenzbezirk die Voraussetzung des § 13 Abs 3 AufenthaltsG 1992 als nicht gegeben erachtet hat, wobei nicht näher erörtert werden muß, daß sich aus den vorliegenden Akten eine von der Fremden beabsichigte tägliche Rückkehr in ihren Heimatstaat während ihrer inländischen Beschäftigungszeiten nicht ergibt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090130.X01Im RIS seit
02.05.2001