RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0130

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §13 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z7;

Rechtssatz

Daß der Wohnsitz des Fremden im Nachbarstaat unmittelbar in einem Grenzbezirk liegt, ist iSd § 13 Abs 3 AufenthaltsG 1992 nicht erforderlich (hier: Der belBeh ist Rechtswidrigkeit nicht vorzuwerfen, wenn sie AUCH angesichts der geographischen Lage Wiens und dem damit fehlenden Firmensitz des Arbeitgebers in einem Grenzbezirk die Voraussetzung des § 13 Abs 3 AufenthaltsG 1992 als nicht gegeben erachtet hat, wobei nicht näher erörtert werden muß, daß sich aus den vorliegenden Akten eine von der Fremden beabsichigte tägliche Rückkehr in ihren Heimatstaat während ihrer inländischen Beschäftigungszeiten nicht ergibt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090130.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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