RS Vwgh 1998/7/1 96/12/0183

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 §154 Z1 idF 1988/148;
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21/5 idF 1988/148;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/17 89/12/0134 1 (hier: Die in Anl 1 Z 21/5 BDG 1979 idF BGBl 1988/148 vorgesehene Bedachtnahme auf die Bewährung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit kann keinesfalls das Vorliegen der anderen Voraussetzungen ersetzen)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten sind die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereiche der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Dies ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer (vgl § 155 Abs 1 BDG 1979) als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet (Hinweis EBzRV, 320 BlgNR, 17 GP, zu § 178 und § 179 bis § 181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120183.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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