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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs1 impl;Rechtssatz
Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird und für dessen weiteren Gang er eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Besch, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt den Umfang einer durchzuführenden Untersuchung und des vor den Disziplinarkommissionen stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (Hinweis E 18.10.1990, 98/09/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090189.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014