RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0279

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z3 lita;
AuslBG §15 Abs1 Z4;
AuslBG §15 Abs1 Z5;
VwRallg;

Rechtssatz

Verwendet der Gesetzgeber in einem Gesetz zur Regelung ähnlicher Tatbestandsmerkmale unterschiedliche Ausdrucksweisen (vgl hier in § 15 Abs 1 Z 3 lit a AuslBG "rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat", dagegen in § 15 Abs 1 Z 4 und 5 AuslBG "im Bundesgebiet aufgehalten hat"), so deutet dies grundsätzlich darauf hin, daß der Gesetzgeber Unterschiedliches regeln wollte.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090279.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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