RS Vwgh 1998/7/1 98/09/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

11992E177 EGV Art177;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c;
EURallg;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs4;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);

Rechtssatz

Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, die Stellung türkischer Staatsangehöriger bei deren erstmaliger Einreise innerstaatlich zu regeln (Hinweis Urteil EuGH 17.4.1997, C 351/95). Eine Einreise und ein anschließender Aufenthalt (hier bis zur späteren Erteilung eines Sichtvermerkes) ohne einen notwendigen Einreisetitel und Aufenthaltstitel entsprechen nicht dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes iSd Art 7 erster Satz erster Gedankenstrich Assozrat Beschluß 1/80.

Kein Vorentscheidungsantrag, da die Auslegung des Art 7 des Beschlußes des Assoziationsrates 1/80 durch die bisherige Rsp des EuGH hinreichend klargestellt ist

(Hinweis Urteil EuGH 17.4.1997, C 351/95).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090095.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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