RS Vwgh 1998/7/1 95/12/0114

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
DP/Stmk 1974 §77 idF 1984/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0135

Rechtssatz

Wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt ist, genießt es keinen rechtlichen Schutz. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Betroffenen und seine konkrete Situation an; abzustellen ist vielmehr darauf, ob die von der bisherigen Rechtslage betroffenen Personen bei objektiver Betrachtung auf den Fortbestand dieses Zustandes vertrauen durften. Dies ist jeweils unter Würdigung aller Umstände anhand der konkreten Norm zu prüfen. Für die in § 77 DP Stmk idF LGBl Stmk 1984/16 vorgesehene wesentliche Abweichung von den beiden "Eckpfeilern" des Systems der Ruhestandsversetzung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Altersgrenze, Dienstunfähigkeit) im Fall des Beamten mit weggefallenen politischen Funktionen findet sich bei objektiver Betrachtung kein überzeugender Grund, der sein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung dieser priviligierten Rechtslage rechtfertigen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120114.X04

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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