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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Bauplatzerklärung abweisenden Bescheid des Gemeinderates mangels Instanzenzugserschöpfung (Zulässigkeit einer Vorstellung gemäß §61 Nö GdO 1973); Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels LegitimationRechtssatz
Dem Beschwerdeführer stand im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 Nö BauO 1996 ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Grafenbach-St. Valentin an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Daß der Beschwerdeführer diesen Weg mangels Erhebung einer Vorstellung nicht genützt hat, berechtigt ihn nicht zur Antragstellung gemäß Art139 Abs1 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1925.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97B01925_01