RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0319

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §66 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/09 92/06/0192 2 (hier: § 66 HDG 1994)

Stammrechtssatz

Die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens sind berechtigt, einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Die darüber hinaus geäußerten (und deshalb noch nicht mit bindender Wirkung ausgesprochenen) Rechtsansichten kann der Bf daher vor dem Verwaltungsgerichtshof (vorerst) nicht bekämpfen (Hinweis E 20.8.1992, 92/06/0118).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090319.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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