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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HDG 1994 §66 Abs1;Stammrechtssatz
Die Parteien des aufsichtsbehördlichen Verfahrens sind berechtigt, einen kassatorischen Vorstellungsbescheid ausschließlich deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Die darüber hinaus geäußerten (und deshalb noch nicht mit bindender Wirkung ausgesprochenen) Rechtsansichten kann der Bf daher vor dem Verwaltungsgerichtshof (vorerst) nicht bekämpfen (Hinweis E 20.8.1992, 92/06/0118).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090319.X02Im RIS seit
20.11.2000