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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §28 Abs1;Rechtssatz
§ 28 Abs 3 PVG bewirkt nur, daß auch ehemalige Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlausschüsse nur mit Zustimmung des (ehemaligen) Ausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wenn die ihnen vorgeworfenen Handlungen oder Äußerungen in eine Zeit fallen, WÄHREND WELCHER sie noch Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlauschüsse waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090166.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018