RS Vwgh 1998/7/1 95/09/0166

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §28 Abs1;
PVG 1967 §28 Abs3;

Rechtssatz

§ 28 Abs 3 PVG bewirkt nur, daß auch ehemalige Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlausschüsse nur mit Zustimmung des (ehemaligen) Ausschusses dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden dürfen, wenn die ihnen vorgeworfenen Handlungen oder Äußerungen in eine Zeit fallen, WÄHREND WELCHER sie noch Personalvertreter oder Mitglieder der Wahlauschüsse waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090166.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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