RS Vwgh 1998/7/1 95/09/0167

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;
VStG §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0168

Rechtssatz

Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren durch Bescheide zweier Behörden (getrennt nach Schuld und Strafe) beendet wird und eine Wiederaufnahme sowohl in der Schuldfrage wie auch in der Straffrage begehrt ist, hat zunächst die Behörde erster Instanz über die Wiederaufnahme in der Schuldfrage zu entscheiden; wird dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben, tritt auch der Strafbescheid der zweiten Instanz außer Kraft (Hinweis E 30.9.1985, 85/10/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090167.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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