RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0373

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die notwendige rechtliche Korrektur des gegen den Besch erhobenen Schuldvorwurfes zieht im Hinblick darauf, daß deren Auswirkungen auf die Ermessensübung der belBeh bei der Strafbemessung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar sind (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0111), die Aufhebung des Strafausspruches nach sich, ohne daß auf das Vorbringen des Besch zur Strafbemessung einzugehen ist.

Schlagworte

ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090373.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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