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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; Zurückweisung eines Individualantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller ErfordernisseRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11.12.96, B726/96 ua., sowie im - vom Einschreiter ausdrücklich angezogenen - Verfahren G412/97, A26/97 mit Beschluß vom 11.09.97 aufgrund der in diesen Verfahren jeweils vorgelegten (vollständigen) Vermögensbekenntnisse Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung abgewiesen hat, daß bei den gegebenen Einkommensverhältnissen die Voraussetzung des §63 Abs1 ZPO nicht gegeben sei, liegt der Schluß nahe, daß sich an den Vermögensverhältnissen des Einschreiters nichts geändert hat und er deshalb ein bloß unvollständiges Vermögensbekenntnis vorgelegt hat.
In Erfüllung des vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 02.09.97 erteilten Auftrages hat der Einschreiter lediglich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz, nicht aber auch hinsichtlich des Individualantrages einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Der Antrag wurde auch nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2249.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97B02249_01