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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Für den Verweisungsbeschluß nach dem § 87 OÖ StGdBG kommen - gleichfalls wie für einen Verhandlungsbeschluß nach der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 124 BDG 1979 im Bereich des Bundesdienstrechtes - die iVm § 112 OÖ StGdBG und § 24 VStG anzuwendenden Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Nach § 59 Abs 1 AVG hat der Spruch unter anderem die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst getrennter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090365.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016