RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0279

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §6;
AufG 1992 §7;
AuslBG §15 Abs1 Z3;
AuslBG §15 Abs1 Z4;
AuslBG §15 Abs1 Z5;
FrG 1997 §19;
FrG 1997 §24;
FrG 1997 §7;
FrG 1997 §9;
VwRallg;

Rechtssatz

IVm dem unterschiedlichen Wortlaut bei der Regelung zeitlicher Voraussetzungen kann der Wegfall des Wortes "rechtmäßig" in § 15 Abs 1 Z 4 AuslBG durch die Nov BGBl 1992/475 in gleicher Weise wie der Umstand, daß in § 15 Abs 1 Z 5 AuslBG das Wort "rechtmäßig" bei den zeitlichen Voraussetzungen von vornherein nicht aufscheint, nur so verstanden werden, daß der Gesetzgeber die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung vom rein faktischen Aufenthalt des Ausländers in Österreich abhängig gemacht hat und nicht die Forderung nach einer Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes aufrecht erhalten hat; der Gesetzgeber hat offenbar in Kauf genommen, daß integrierten Ausländern der zweiten Generation selbst dann, wenn sie keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bzw nunmehr keine Niederlassungsbewilligung nach dem FrG 1997 oder andere Titel für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet besitzen, Anspruch auf Erlangung eines Befreiungsscheines (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Z 3 und 4 AuslBG) und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090279.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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