Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Widerspricht die Verlesung der Einvernahme der beiden Ausländer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belBeh § 51g Abs 3 VStG, so darf die belBeh darauf bei der Fällung ihres Erkenntnisses nicht Rücksicht nehmen und die rechtswidrig verlesenen Niederschriften hiebei nicht verwerten; dies folgt aus dem in § 51g Abs 2 VStG und § 51g Abs 3 VStG sowie in § 51i VStG normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (Hinweis E 20.12.1993, 93/02/0169).
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090294.X01Im RIS seit
11.07.2001