RS Vfgh 1997/11/27 B470/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art15 Abs9
Nö JagdG 1974 §106
ABGB §1333

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Nichtzuspruch von Zinsen in einem Ersatzbescheid betreffend Verpflichtung aller Mitglieder einer Jagdgesellschaft zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden

Rechtssatz

Die Landeskommission folgte im angefochtenen Ersatzbescheid der im Erkenntnis VfSlg 14213/1995 geäußerten Rechtsanschauung, daß alle ehemaligen Mitglieder der Jagdgesellschaft zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet seien. Sie hat jedoch - völlig verfehlt - gemeint, daß dem Beschwerdeführer Zinsen nicht zustehen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, sondern um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vom Landesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der ihm nach Art15 Abs9 B-VG eingeräumten Kompetenz geregelt wurde.

Dem Beschwerdeführer gebühren daher Verzugszinsen, durch die er allerdings auch für eine allfällige Geldentwertung entschädigt wird (s §1333 ABGB).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivilrecht, Zinsen, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, Schadenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B470.1997

Dokumentnummer

JFR_10028873_97B00470_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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