RS Vwgh 1998/7/1 98/12/0143

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Gründe, warum die Behörde von einer Handhabung des § 68 Abs 2 AVG Abstand genommen hat, sind nicht zu überprüfen; die Partei wird selbst bei objektivrechtlich unrichtiger Begründung über die Möglichkeit des Einsatzes dieses Aufsichtsmittels nicht ihren Rechten verletzt.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120143.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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