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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Gründe, warum die Behörde von einer Handhabung des § 68 Abs 2 AVG Abstand genommen hat, sind nicht zu überprüfen; die Partei wird selbst bei objektivrechtlich unrichtiger Begründung über die Möglichkeit des Einsatzes dieses Aufsichtsmittels nicht ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Verfahrensmängel Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120143.X02Im RIS seit
20.11.2000