RS Vwgh 1998/7/1 97/12/0423

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a Abs2;
GehG 1956 §21 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/12/0424

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/24 92/12/0227 8 (hier: Behauptung von täglichen Stromabschaltungen, Versorgungsmängeln, unzureichender Infrastruktur und Isolation)

Stammrechtssatz

Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die besonderen Erschwernisse, denen der Beamte (hier: Diplomat) am ausländischen Dienstort durch ungünstige klimatische Verhältnisse iVm einer Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung ausgesetzt ist - die Betrachtung ist nicht auf die Dienststunden im engeren Sinn zu beschränken - bis zu einem gewissen Grad durch legistische Maßnahmen (HeimatsurlaubsV), aber auch durch Beistellung entsprechender technischer Geräte (in den Amtsräumen im Botschaftsgebäude) bzw mittelbar durch Beistellung finanzieller Mittel (Auslandsverwendungszulage) für die Anschaffung und den Betrieb solcher Geräte (in der Wohnung oder im PKW des Beamten) gemindert werden kann (im Beschwerdefall wurde die Bemessung der belBeh überlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120423.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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