RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0216

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 92/09/0363 4 (hier: Im übrigen ist in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs 1 DMSG zu verweisen; Hinweis E 25.6.1990, 90/09/0032).

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist das gesamte, zivilrechtlich eine Einheit darstellende Objekt unter Schutz zu stellen. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig. Eine Teilunterschutzstellung kommt grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, daß jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfaßten Teil Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den im § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0201, 0202, 0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090216.X04

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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