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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beamte hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund von § 35c und § 35e Krnt StadtbeamtenG 1969, daß seine individuell-konkrete Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses BESCHEIDMÄSSIG verfügt werden darf. Eine die Grundlage für die Versetzung oder Verwendungsänderung darstellende generelle Maßnahme (hier: Änderung der Geschäftsverteilung durch Verwaltungsverordnung) bedarf der individuell-konkreten Umsetzung. Die Änderung der Geschäftsverteilung beseitigt nicht den gesetzlichen Anspruch des Beamten auf bescheidmäßigen Abspruch durch Feststellung, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, die durch Bescheid zu verfügen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120347.X02Im RIS seit
11.07.2001