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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1478;Rechtssatz
Eine zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt erstattete Zuschußleistung bzw Beihilfeleistung verliert allein dadurch nicht ihren Charakter als orthopädische Versorgungsleistung, stellt doch jede finanzielle Zuwendung - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - einen Vermögenszuwachs für den jeweiligen Versorgungswerber dar; ein allgemeiner Untergang von Rechten durch Zeitablauf findet im öffentlichen Recht - abgesehen von ausdrücklichen Präklusionsbestimmungen hinsichtlich bestimmter Rechte - nicht statt (Hinweis E 24.4.1967, 1729/66, VwSlg 7134 A/1967 ua; hier: wurde der Beihilfeantrag etwa ein Jahr nach Anschaffung des Kfz gestellt und deshalb vom Bundessozialamt abgelehnt).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090332.X02Im RIS seit
11.07.2001