RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0332

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
67 Versorgungsrecht

Norm

ABGB §1478;
KOVG 1957 §32;
KOVG 1957 §51;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine zu einem späteren Fälligkeitszeitpunkt erstattete Zuschußleistung bzw Beihilfeleistung verliert allein dadurch nicht ihren Charakter als orthopädische Versorgungsleistung, stellt doch jede finanzielle Zuwendung - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - einen Vermögenszuwachs für den jeweiligen Versorgungswerber dar; ein allgemeiner Untergang von Rechten durch Zeitablauf findet im öffentlichen Recht - abgesehen von ausdrücklichen Präklusionsbestimmungen hinsichtlich bestimmter Rechte - nicht statt (Hinweis E 24.4.1967, 1729/66, VwSlg 7134 A/1967 ua; hier: wurde der Beihilfeantrag etwa ein Jahr nach Anschaffung des Kfz gestellt und deshalb vom Bundessozialamt abgelehnt).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090332.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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