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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Erlangt die Beamtin innerhalb der Berufungsfrist Kenntnis von einer Tatsache, die sie zu der Auffassung führt, daß der im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz festgesetzte Beginn des Karenzurlaubes nicht dem Gesetz entspricht, weil ein Tatbestand nach § 15 Abs 1 zweiter Satz MSchG 1979 vorliegt, den die Behörde (aus welchen Gründen auch immer) bisher nicht berücksichtigt hat, so kann sie dies (nur) mit dem Rechtsmittel der Berufung geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120149.X03Im RIS seit
18.02.2002