RS VwGH Beschluss 1998/07/01 97/09/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Rechtswirkungen von Einleitungsbeschluß gemäß § 92 Abs 1 LDG 1984 und eines Verhandlungsbeschlusses gemäß § 93 Abs 1 LDG 1984 sind auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkt. Mit dessen rechtskräftigem Abschluß endet die mit dem vom Beamten bekämpften Einleitungsbeschluß notwendig verbundene Rechtsfolge, nämlich die Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens sowie auch die Umgrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses. Eine ausdrückliche Aufhebung des Einleitungsbeschlusses ist im Fall der Beendigung des Disziplinarverfahrens durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch weder vom Gesetz vorgesehen noch notwendig (Hinweis B 28.6.1990, 90/09/0027).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten