RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs4;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt auf der Berufung die Unterschrift des Berufungsvertreters, so könnte die belBeh allenfalls nach § 13 Abs 4 AVG vorgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090119.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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