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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0110Rechtssatz
Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen; daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Beamten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff "Anschuldigungspunkt" in § 93 Abs 2 LDG 1984 folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der Beamte verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 22.4.1993, 93/09/0030).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090095.X06Im RIS seit
03.04.2001