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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß der Kostenausspruch eines Bescheides als trennbarer Spruchteil gesondert anfechtbar ist, hat die belBeh über die (gesamten) Kosten des Verfahrens iSd § 117 Abs 2 BDG 1979 abzusprechen; die Frage der Kostenersatzpflicht stellt sich somit für die Berufungsbehörde doppelt, nämlich in bezug auf das Verfahren erster sowie jenes zweiter Instanz. Wird der Besch im Disziplinarverfahren zweiter Instanz freigeprochen, dürfen ihm die Kosten des Verfahrens erster Instanz nicht auferlegt werden; wurde der Besch von einzelnen Anschuldigungspunkten freigesprochen, ist darauf zu achten, daß der dem Besch auferlegte Kostenersatz nicht jenen Teil der Verfahrenskosten umfaßt, der hinsichtlich der Handlungen entstanden ist, der der Besch nicht schuldig erkannt wurde.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090166.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018