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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiederaufnahmsantrags mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes; Geltendmachung der Unrichtigkeit eines Zurückweisungsbeschlusses kein Wiederaufnahmsgrund; Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen; Zurückweisungsbeschluß bzw Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit der Verlassenschaft bzw der Erben kein "unvorhergesehenes" EreignisRechtssatz
Die Wiederaufnahmswerber machen - als Rechtsnachfolger der (vor Einbringung der Beschwerde zu B4839/96) verstorbenen Mag. H. - lediglich die ihrer Meinung nach bestehende Unrichtigkeit des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.97 geltend, ohne neu hervorgekommene Tatsachen geltend zu machen oder neu hervorgekommene Beweismittel im Sinne des §530 ZPO vorzulegen, welche ohne Verschulden im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht oder vorgelegt werden konnten.
Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu §1022 ABGB ist auch nicht ersichtlich, daß bei Vorliegen der Generalvollmacht sowie von eidesstattlichen Erklärungen eine für die Wiederaufnahmswerber "günstigere Entscheidung" ergangen wäre.
Der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10.06.97, B4839/96, auf dessen Aufhebung der Wiedereinsetzungsantrag wegen angeblicher Unrichtigkeit geradezu abzielt, kann nicht als Wiedereinsetzungsgrund angesehen werden, zumal dann Beschwerdeführer jede ihnen mißliebige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zum zulässigen Gegenstand eines Wiedereinsetzungsantrages machen könnten.
Soweit die Wiedereinsetzungswerber unter Zugrundelegung der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu B4839/96 die Vollmacht der verstorbenen Mag. H. bereits erloschen war und in ihrem Namen eine Beschwerde wirksam nicht eingebracht werden konnte, die Meinung vertreten, daß demnach die Verlassenschaft die Beschwerde hätte einbringen müssen und die Beschwerdefrist für die Verlassenschaft bzw. infolge Einantwortung für die Erben bereits abgelaufen sei, und nunmehr wegen Versäumung der Beschwerdefrist einen Wiedereinsetzungsantrag stellen, machen sie im Ergebnis den Rechtsirrtum geltend, nicht gewußt zu haben, daß die Beschwerde im Namen der Verlassenschaft einzubringen gewesen wäre. Ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit bildet jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2106.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97B02106_01