RS Vwgh 1998/7/1 93/12/0314

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
BDG 1979 §65 Abs6;
BDGNov 1983/137 Art4 Abs1;
GehG 1956 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem EINDEUTIGEN WORTLAUT des Art 4 Abs 1 BDGNov 1983/137 gebührt einem Beamten bei Erfüllung der in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandserfordernisse jenes Urlaubsausmaß, das sich nach der gem § 8 ff GehG zu errechnenden, "für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden DienstZEIT" ergibt. Ein Überstellungsverlust iSd § 65 Abs 6 BDG 1979 ist nicht zuzurechnen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120314.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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