Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach dem EINDEUTIGEN WORTLAUT des Art 4 Abs 1 BDGNov 1983/137 gebührt einem Beamten bei Erfüllung der in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandserfordernisse jenes Urlaubsausmaß, das sich nach der gem § 8 ff GehG zu errechnenden, "für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden DienstZEIT" ergibt. Ein Überstellungsverlust iSd § 65 Abs 6 BDG 1979 ist nicht zuzurechnen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120314.X03Im RIS seit
11.07.2001