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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3325/80 E 15. Juni 1981 VwSlg 10487 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Zweck des Gesetzes ist es zu verhindern, dass ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte und dass eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Ausführung Zweifel zu hegen. Ergibt sich dies schon aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Hinweis E 24.4.1958 2880/56 VwSlg 4648 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090373.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011