RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0095

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 Abs1 impl;
BDG 1979 §124 Abs1 impl;
LDG 1984 §87;
LDG 1984 §91 Abs1;
LDG 1984 §92 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/09/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/07/01 97/09/0189 2

Stammrechtssatz

Die stRsp des VwGH zu § 123 und § 124 BDG 1979 ist wegen der wesentlichen Inhaltsgleichheit dieser Bestimmungen zu § 91 und § 92 LDG 1984 auch für die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen maßgeblich. Danach haben Ermittlungen der Disziplinarbehörde vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens das Ziel, zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090095.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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