RS Vwgh 1998/7/1 98/09/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05100000
E6J
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1 lita;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art11;
61985CJ0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB;
AuslBG §1 Abs2 litl idF 1997/I/078;
AuslBG §15 Abs1 Z5;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0049 E 29. September 1998 96/09/0057 E 29. September 1998 96/09/0261 E 29. September 1998 98/09/0055 E 17. Dezember 1998 97/09/0020 E 17. Dezember 1998 97/09/0094 E 17. Dezember 1998 96/09/0389 E 29. September 1998

Rechtssatz

Der EuGH hat mit Urteil v 18.6.1987, C-316/85, in Auslegung des Art 10 Abs 1 lit a Verordnung (EWG) 1612/68 entschieden, daß die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt und sich aus einer tatsächlichen Situation ergibt, ohne daß es erforderlich ist, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Nicht mitentschieden wurde über die Situation, in der trotz bestehenden Anspruchs keine Unterhaltsleistungen erbracht werden; daran dürfen die Rechte des Angehörigen nicht scheitern. Dieses Verständnis ist auch dem in § 15 Abs 1 Z 5 AuslBG normierten Begriff der "Unterhaltsgewährung" zugrundezulegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 685J0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090048.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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