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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0049 E 29. September 1998 96/09/0057 E 29. September 1998 96/09/0261 E 29. September 1998 98/09/0055 E 17. Dezember 1998 97/09/0020 E 17. Dezember 1998 97/09/0094 E 17. Dezember 1998 96/09/0389 E 29. September 1998Rechtssatz
Der EuGH hat mit Urteil v 18.6.1987, C-316/85, in Auslegung des Art 10 Abs 1 lit a Verordnung (EWG) 1612/68 entschieden, daß die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch voraussetzt und sich aus einer tatsächlichen Situation ergibt, ohne daß es erforderlich ist, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Nicht mitentschieden wurde über die Situation, in der trotz bestehenden Anspruchs keine Unterhaltsleistungen erbracht werden; daran dürfen die Rechte des Angehörigen nicht scheitern. Dieses Verständnis ist auch dem in § 15 Abs 1 Z 5 AuslBG normierten Begriff der "Unterhaltsgewährung" zugrundezulegen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 685J0316 CPAS Courcelles / Lebon VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090048.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011