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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Schenkungsvertrages; vertretbare Verneinung der Landwirteeigenschaft des vorgesehenen Rechtserwerbers; kein bloßes Abstellen des Gesetzgebers auf entgeltliche Rechtsgeschäfte; kein verfassungswidriger Eingriff in die PrivatautonomieRechtssatz
Eine ausdrückliche Einschränkung auf entgeltliche Rechtsgeschäfte ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch im Zusammenhang mit dem Versagungstatbestand des §14 Abs2 litm des Krnt GVG 1994 kann eine einschränkende Interpretation nicht abgeleitet werden. Denn für Grundstücke - egal, ob das Eigentum an diesem Grundstück durch ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft übertragen wird - kann man jederzeit den Verkehrswert, den ein potentieller Aufstockungswerber zur Bezahlung anbieten und auch leisten können muß, ermitteln. Daß der Gesetzgeber für den speziellen Fall, daß der Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt, eine andere Regelung vorsieht, läßt nicht den Schluß zu, daß §14 Abs2 litm Krnt GVG 1994 lediglich auf entgeltliche Rechtsgeschäfte abstellt.
Für die Beurteilung der Genehmigungspflicht eines Vertrages ist nicht seine Zuordnung zu einem zivilrechtlichen Vertragstypus, sondern lediglich der Umstand bedeutsam, welche Befugnisse ein Liegenschaftseigentümer einer anderen Person in bezug auf eine Liegenschaft einräumt (vgl. VfSlg. 7449/1974, 8143/1977 und 10.914/1986).
Die Bereitschaft eines Aufstockungswerbers zum Rechtserwerb stellt lediglich ein Tatbestandsmerkmal für die grundverkehrsbehördliche Versagung des vorliegenden Schenkungsvertrages dar. Eine Verpflichtung, das Grundstück an die Aufstockungswerberin zu veräußern, kann aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1292.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97B01292_01