RS Vwgh 1998/7/1 93/12/0314

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 5

Stammrechtssatz

Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993120314.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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