Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 5Stammrechtssatz
Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120314.X02Im RIS seit
11.07.2001