RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0076

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077

Rechtssatz

Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (Hinweis E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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