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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077Rechtssatz
Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Es besteht die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung (Hinweis E 14.12.1995, 91/07/0070, 0071).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009