RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0042

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

In einem Bewilligungsverfahren gem § 38 WRG haben die Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b WRG und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung der vom Bf rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das einem Dritten bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0076), weil der von den Wasserrechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahr oder Schäden verhindern soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070042.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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