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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Bewilligungsverfahren gem § 38 WRG haben die Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b WRG und damit das Recht, Einwendungen zu erheben. Eine Verletzung der vom Bf rechtmäßig geübten Wassernutzung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn diese durch die Auswirkungen einer durch das einem Dritten bewilligte Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0076), weil der von den Wasserrechtsbehörden herangezogene Bewilligungstatbestand nur zusätzliche Hochwassergefahr oder Schäden verhindern soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070042.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009