RS Vfgh 1997/11/27 V148/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1997
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö BauO §12
Nö BauO 1996 §11

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Widmungsänderung aufgrund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung auch im niederösterreichischen Baurecht

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Punktes 10 der Verordnung der Gemeinde Gedersdorf vom 09.01.97.

Der Verfassungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwendigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt.

Seit Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö BauO 1976 (zu deren §12) besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung, welches - hinsichtlich der Voraussetzungen leicht modifiziert - in die Nö BauO 1996 (§11) übernommen wurde.

Entscheidungstexte

  • V 148/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1997 V 148/97

Schlagworte

Baurecht, Bauplatzgenehmigung, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V148.1997

Dokumentnummer

JFR_10028873_97V00148_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten