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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Widmungsänderung aufgrund Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges seit Einführung des Instituts der Bauplatzerklärung auch im niederösterreichischen BaurechtRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Punktes 10 der Verordnung der Gemeinde Gedersdorf vom 09.01.97.
Der Verfassungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstücks zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwendigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt.
Seit Inkrafttreten der 6. Novelle zur Nö BauO 1976 (zu deren §12) besteht auch in Niederösterreich das Institut der Bauplatzerklärung, welches - hinsichtlich der Voraussetzungen leicht modifiziert - in die Nö BauO 1996 (§11) übernommen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Bauplatzgenehmigung, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V148.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97V00148_01