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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §14 Abs2 idF 1994/033;Rechtssatz
Aus § 21 Abs 1 BStG ergibt sich, daß die Begriffe "Neubauten, Zubauten und Umbauten" im Rahmen des BStG in einem eingeschränkten Sinne zu verstehen sind, weil es der Gesetzgeber für notwendig erachtet hat, Einfriedungen und überhaupt Anlagen jeder Art neben diesen Begriffen ausdrücklich anzuführen. Der Begriff der Neubauten, Zubauten und Umbauten im § 15 Abs 1 BStG ist in dem eingeschränkten Sinne dahingehend zu verstehen, daß damit nur bauliche Maßnahmen betreffend die Errichtung bzw Änderung von Gebäuden (im Sinne von Zubauten oder Umbauten) gemeint sind (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060051.X01Im RIS seit
18.02.2002