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E1ENorm
11992E006 EGV Art6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/07/0227Rechtssatz
Voraussetzung für die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG ist nicht die österreichische Staatsangehörigkeit, sondern die Situierung der im § 12 Abs 2 WRG angeführten Schutzgüter auf östereichischem Staatsgebiet. Auch Ausländer, deren Schutzgüter auf östereichischem Hoheitsgebiet liegen, haben in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung, während diese österreichischen Staatsbürgern, deren Schutzgüter sich außerhalb der Grenzen Österreichs befinden, nicht zukommt. Zwischen Inländern und Ausländern wird bezüglich der Parteistellung vom WRG nicht differenziert.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070152.X08Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011