RS Vwgh 1998/7/2 97/07/0152

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

11992E006 EGV Art6;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/07/0227

Rechtssatz

Voraussetzung für die Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG ist nicht die österreichische Staatsangehörigkeit, sondern die Situierung der im § 12 Abs 2 WRG angeführten Schutzgüter auf östereichischem Staatsgebiet. Auch Ausländer, deren Schutzgüter auf östereichischem Hoheitsgebiet liegen, haben in einem Wasserrechtsverfahren Parteistellung, während diese österreichischen Staatsbürgern, deren Schutzgüter sich außerhalb der Grenzen Österreichs befinden, nicht zukommt. Zwischen Inländern und Ausländern wird bezüglich der Parteistellung vom WRG nicht differenziert.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997070152.X08

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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