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L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0640/80 E 19. November 1981 RS 1Stammrechtssatz
Auflagen verpflichten, als pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nur den Inhaber der Bewilligung. Es ist daher Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse - wie etwa die mangelnde privatrechtliche Verfügungsgewalt - zu beheben. Diese Auflagen sind - sobald von einer Bewilligung Gebrauch gemacht wird - grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar. Wird durch die Vollstreckung auch eine dritte Person (zB Grundeigentümer) betroffen, so steht ihr die Exzindierungsklage gem § 37 EO zu.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060057.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010