RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L82000 Bauordnung
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg impl;
EO §37;
VVG §1;
VVG §4 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0640/80 E 19. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Auflagen verpflichten, als pflichtenbegründende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsaktes, nur den Inhaber der Bewilligung. Es ist daher Sache des Inhabers einer mit Auflagen belasteten Baubewilligung, die der Erfüllung der Auflage allenfalls entgegenstehenden Hindernisse - wie etwa die mangelnde privatrechtliche Verfügungsgewalt - zu beheben. Diese Auflagen sind - sobald von einer Bewilligung Gebrauch gemacht wird - grundsätzlich gegenüber dem Inhaber der Bewilligung vollstreckbar. Wird durch die Vollstreckung auch eine dritte Person (zB Grundeigentümer) betroffen, so steht ihr die Exzindierungsklage gem § 37 EO zu.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060057.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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